Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia Gesetz
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In der Bundesverfassung (BV), die am 1. 1. 2000 in Kraft trat, hat die Kulturförderung des Bundes mit Artikel 69 BV eine Verfassungsrundlage erhalten:
Art. 69 Kultur
1) Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2) Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von schweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3) Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes.
Im Juni 2001 erteilten das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) einer vom Bundesamt für Kultur geleiteten Steuergruppe (mit VertreterInnen von Kantonen, Städten, Pro Helvetia, kulturellen Organisationen und Institutionen) den Auftrag, die Grundlagen für eine mögliche Umsetzung des Kulturartikels 69 BV zu erstellen.
Parallel zum KFG wird das Pro Helvetia-Gesetz (PHG) revidiert. Das PHG regelt insbesondere die interne Organisation der Stiftung Pro Helvetia. Die Aufgabengebiete werden im KFG festgelegt. Zeitlich synchronisiert, wird das revidierte PHG zusammen mit dem KFG in Vernehmlassung gegeben. Die beiden Gesetzesvorschläge sind am 10. Juni 2005 in die Vernehmlassung gegeben worden.




